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Akademischer Grad
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Akademische Grade bzw. Hochschulgrade sind Abschlussbezeichnungen, die von dazu berechtigten Hochschulen aufgrund eines erfolgreich mit einer HochschulprĂźfung abgeschlossenen Studiums oder aufgrund einer besonderen wissenschaftlichen Leistung vergeben und durch eine Urkunde dokumentiert werden (Graduierung).
Contents
⢠Deutschland
⢠Ăsterreich
⢠Schweiz
⢠Sonstige Länder
⢠Siehe auch
⢠Literatur
⢠Weblinks
⢠Einzelnachweise
⢠Anmerkungen
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Bologna-Prozess in Europa
In der Europäischen Union wird im Rahmen des Bologna-Prozesses zur Erleichterung der Mobilität der Arbeitnehmer seit 2001 eine Vereinheitlichung der Hochschulabschlßsse in einem System von drei Zyklen (Hierarchiestufen) umgesetzt (meistens als Bachelor, Master und Doktorgrad bezeichnet). Die meisten Studiengänge mit traditionellen Zwei-Zyklus-Systemen (z. B. Diplom und Doktor) haben diesen Umstellungsprozess bereits abgeschlossen, während einige Studiengänge mit staatlichem oder kirchlichem Abschluss vorerst nicht umgestellt werden.
Länderspezifisches
Deutschland
Ein Studiengang ist in Deutschland nach dem durch ihn erlangten Grad bzw. Studienabschluss benannt (z. B. âBachelorstudiengangâ), und fĂźr verschiedene Studienfächer kann derselbe Grad verliehen werden. Gesetzlich werden akademische Grade auch als Hochschulgrade bezeichnet.
Arten akademischer Grade
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor. FĂźr Universitäten kann das Landesrecht auĂerdem einen Magistergrad vorsehen sowie die MĂśglichkeit einräumen, âauf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die [âŚ] [vorstehenden] Grade [zu] verleihen.âcite-ref-1[1] Die Hochschulgesetze einiger Bundesländer sehen vor, dass die Kunsthochschulen andere akademische Grade verleihen kĂśnnen (in Nordrhein-Westfalen beispielsweise den Akademiebrief, der dem Diplomgrad gleichsteht). Weiter gilt: âIm Ăźbrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden.â So werden zum Beispiel Doktorgrade und Ehrendoktorgrade in den Landeshochschulgesetzen geregelt.
In § 19 HRG wurde auĂerdem die Einrichtung von Studiengängen ermĂśglicht, âdie zu einem akademischen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad fĂźhrenâ. Der Magister als deutsche Form der Abschlussbezeichnung Master sollte nicht mit den traditionellen deutschen MagisterabschlĂźssen verwechselt werden, auch wenn gemeinhin sowohl das Diplom als auch der âalteâ Magister als Ăquivalente zum âneuenâ Master bzw. Magister angesehen werden.
Akademische Grade in der Bundesrepublik Deutschland sind
⢠im ersten Zyklus
⢠der Bachelor, der an Hochschulen verliehen wird,
⢠Die mÜglichen Bezeichnungen wurden auf die folgenden Abschlßsse vereinheitlicht.cite-ref-kmk10102003-2-0[2]
⢠Abkßrzungen: B.A. (Bachelor of Arts), B.Sc. (Bachelor of Science), B.Eng. (Bachelor of Engineering), LL. B. (Bachelor of Laws), B. F. A. (Bachelor of Fine Arts), B. Mus. (Bachelor of Music), B. Ed. (Bachelor of Education)
⢠Regelstudienzeit: 3 Jahre (seltener auch 3,5 und 4 Jahre)
⢠der Bakkalaureus,
⢠Abkßrzung: B. oder bacc., Beispiele: B. A. (Baccalaureus Artium), bac. jur. (Baccalaureus Juris)
⢠das Diplom,
⢠Fachhochschule: Regelstudienzeit 4 Jahre (bei einigen Studiengängen auch 3 oder 3,5 Jahre), Abschluss: Diplom (FH),
⢠Duale Hochschule: Absolventen der frĂźheren Berufsakademien kĂśnnen ihren nicht-akademischen Abschluss âDiplom (BA)â (Regelstudienzeit 3 Jahre) durch Nachgraduierung zum akademischen Abschluss âDiplom (DH)â wandeln,
⢠Gesamthochschule:cite-ref-0-3-0[3] Regelstudienzeit 4,5 Jahre bzw. 3,5 Jahre, Abschluss: Diplom I,
⢠im zweiten Zyklus
⢠das Diplom,
⢠Universität, Technische Hochschule/Technische Universität: Regelstudienzeit 4 bis 5 Jahre, Abschluss: Diplom, in Bayern auch Diplom (univ.),
⢠Gesamthochschule:cite-ref-0-3-1[3] Regelstudienzeit 4,5 + 1 Jahr bzw. 3,5 + 1,5 Jahre, Abschluss: Diplom II,
⢠Beispiele: Dipl.-Ing. (Diplom-Ingenieur/in), Dipl.-Hdl. (Diplom-Handelslehrer/in), Dipl.-Kfm./-Kffr. (Diplom-Kaufmann/-Kauffrau)
⢠das Lizenziat,
⢠Abkßrzung: lic., Beispiel: lic. theol. (Lizentiat der Theologie)
⢠Regelstudienzeit: Bachelor oder Magister/Diplom plus 1 bis 2 Jahre
⢠der Magister,
⢠Abkßrzung: M. oder Mag. (frßher auch Mr.), Beispiel: M. A. (Magister artium, Magister der Kßnste). Die Abkßrzung M. A. steht auch fßr die ebenso lautende Abkßrzung des akademischen Grades Master of Arts (M. A.), der in Masterstudiengängen vergeben wird; die beiden Grade sollten nicht miteinander verwechselt werden.
⢠Regelstudienzeit: 4,5 bis 6 Jahre
⢠der Master,
⢠Regelstudienzeit: Vorhergehender Abschluss (Bachelor, Magister oder Diplom) plus 1 bis 2 Jahre
⢠Abschlßsse fßr konsekutive Studiengänge: M. A. (Master of Arts), M. Sc. (Master of Science), M. Eng. (Master of Engineering), LL. M. (Master of Laws), M. F. A. (Master of Fine Arts), M. Mus. (Master of Music), M. Ed. (Master of Education)
⢠Abschlßsse fßr nicht-konsekutive und weiterbildende Studiengänge, z. B.: MBA (Master of Business Administration), M. Arch. (Master of Architecture)
⢠der Meisterschßler (an Kunsthochschulen),
⢠Regelstudienzeit: Master, Diplom oder Magister plus weitere 1 bis 2 Jahre
⢠im dritten Zyklus
⢠der Doktor,
⢠AbkĂźrzung: Dr. oder Ph.D., Beispiele: Dr. rer. nat. (Doktor der Naturwissenschaften), Dr. phil. (Doktor der Geisteswissenschaften), Dr. iur. (oder jur.) (Doktor der Rechtswissenschaft), Dr.-Ing. (Doktoringenieur), Dr. med. (Doktor der Medizin), Dr. rer. medic. (Doktor der Medizinwissenschaften) usw. Siehe auch: Liste der DoktorgradeDauer der Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss â 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH/DH/BA) â meist weitere 2 bis 6 Jahre. Medizinische Dissertationen kĂśnnen teilweise bereits im Studium begonnen werden. Vom European Research Council werden medizinische Dissertationen nicht als Ăquivalente zum Ph. D. anerkannt.cite-ref-4[4]
Siehe auch
:
Liste akademischer Grade (Deutschland)
Rechtliche Abgrenzungen
Abgrenzung zu anderen Bezeichnungen
Folgende Bezeichnungen sind keine akademischen Grade:
⢠Die AbschlĂźsse staatlicher Berufsakademien sind staatliche Abschlussbezeichnungen, da es sich nicht um Hochschulen handelt und somit auch keine akademischen Grade vergeben werden dĂźrfen. Dies gilt sowohl fĂźr die Diplom-(BA)- als auch fĂźr die BachelorabschlĂźsse der Berufsakademien.cite-ref-5[5] Die von (staatlich anerkannten) Berufsakademien verliehenen Abschlussbezeichnungen akkreditierter Ausbildungsgänge sind mit den an Hochschulen verliehenen akademischen Bachelorgraden hochschulrechtlich gleichgestellt.cite-ref-6[6] Die Duale Hochschule Baden-WĂźrttemberg als Nachfolgeeinrichtung der baden-wĂźrttembergischen Berufsakademien vergibt akademische Grade; die vorher an den Berufsakademien erworbenen AbschlĂźsse sind aber weiterhin keine akademischen Grade. Eine Nachgraduierung zum âDiplom (DH)â ist mĂśglich.
⢠Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-Studiengängen absolviert wird, ist eine Prßfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Examen kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen Hochschulen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal mßssen hierfßr zusätzliche Prßfungsleistungen nachgewiesen werden. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Zugangsvoraussetzung fßr das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
⢠Professor ist eine Amtsbezeichnung, darf aber in den meisten Bundesländern als akademische WĂźrde (d. h. auch ohne den Zusatz em. fĂźr Emeritus oder a. D.) nach Versetzung in den Ruhestand weitergefĂźhrt werden. Eine Habilitation berechtigt nicht zur Ăśffentlichen Benennung als Professor, es muss erst eine formelle Berufung und Ernennung zum planmäĂigen Professor oder die auĂerplanmäĂige Verleihung des Titels âProfessorâ erfolgen.
⢠Neben diesen âProfessorenâ gibt es im Beamtenrecht noch die Amtsbezeichnung âDirektor und Professorâ fĂźr Beamte, denen in nichthochschulischen, aber wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen Ăźberwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Ăber die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen hinausreichende akademische Anforderungen bestehen fĂźr diese âDirektoren und Professorenâ nicht, insbesondere besteht kein Promotionszwang. Das Recht zur FĂźhrung der Amtsbezeichnung entfällt bei Entlassung, wenn nicht die WeiterfĂźhrung mit dem Zusatz âauĂer Dienstâ oder âa. D.â gestattet wird,cite-ref-7[7] und sonst beim Wechsel in ein anderes Amt; stand die Amtsbezeichnung bei Versetzung in den Ruhestand zu, darf sie mit dem Zusatz âauĂer Dienstâ oder âa. D.â weiter gefĂźhrt werden.cite-ref-8[8]
⢠Studiosus (stud.) und Candidatus (cand.) sind traditionelle, aber inoffizielle (und teilweise, wenn auch selten, durch Hochschulen aktiv verbotene) Bezeichnungen.
Abgrenzung zu Titeln
Der Titel Professor (Prof.) wird häufig als hÜchster akademischer Grad bezeichnet bzw. verstanden, allerdings handelt es sich hier um eine Amts- oder Berufsbezeichnung, nicht um eine Abschlussbezeichnung im Sinne eines akademischen Grades.
Landesrechtlich wird geregelt, ob es einen solchen Titel formaljuristisch gibt und wer den (akademischen) Titel âProfessorâ tragen darf (z. B. § 62 Abs. 2 Satz 2, § 65 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 SächsHSFG). Die diversen Professorenbezeichnungen sind jedoch allesamt keine akademischen Grade, sondern Berufs- oder Ehrenbezeichnungen.cite-ref-9[9]
Im Hochschulgesetz von Rheinland-Pfalz gibt es fĂźr den Professor zusätzlich den Begriff akademische Bezeichnung. Dort heiĂt es: âFĂźr Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ohne den Zusatz âauĂer Dienst (a. D.)â gefĂźhrt werden.â
Ebenso werden akademische Grade wie Doktor allgemeinsprachlich als akademische Titel bezeichnet, was somit zwar sprachlich korrekt, aber rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prßfungsordnungen verwenden den Begriff akademischer Grad oder Hochschulgrad. Umgekehrt ist die Definition von Titel in Deutschland jedoch nicht ganz eindeutig.
Gemäà § 2 Abs. 1 des Gesetzes ßber Titel, Orden und Ehrenzeichen werden Titel in Deutschland durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberßhrt (§ 1 Abs. 2). So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.
Nennungspflicht akademischer Grade
Ein akademischer Grad gilt nicht als Namensbestandteil, daher entsteht auch kein allgemeingĂźltiges Anrecht darauf, mit einem akademischen Grad angesprochen zu werden. Dieser Sachverhalt wird je nach Kontext verschieden angewendet.
⢠Beispiel Beamtenrecht: Es verletzt nicht das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswßrdigem Verhalten, wenn ein Beamter seinen Vorgesetzten nicht mit dem akademischen Grad anspricht.
⢠Beispiel Geschäftsverkehr: Ein Arbeitnehmer kann die Nutzung seines akademischen Grades nicht fordern, da dieser nicht zum Namen gehÜrt. MÜchte der Arbeitgeber dies trotzdem, so hat derjenige das Recht auf die korrekte Nutzung.cite-ref-10[10]
⢠Beispiel Personenstandsgesetz: Zuvor bestand keine Nennungspflicht, aber die MÜglichkeit, die akademischen Grade der Eltern in die Geburtsurkunde (des Kindes) eintragen zu lassen.cite-ref-11[11] Mit Beschluss vom 4. September 2013 stellte der BGH jedoch klar, dass seit Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 akademische Grade nicht mehr im Personenregister einzutragen sind.cite-ref-12[12]
FĂźhrung akademischer Grade
Die Fßhrung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt. Eine Pflicht zur Fßhrung akademischer Grade besteht nicht.
Definition von FĂźhrung
Unter âFĂźhrungâ wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Ăffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mĂźndliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich unter Umständen und in Einzelfällen nicht strafbar im Sinne unbefugter FĂźhrung, wenn z. B. ein klarer Missbrauch nicht ersichtlich ist. Unter bestimmten Umständen und in Einzelfällen, wenn ein KĂźnstler mit einem Pseudonym in der Ăffentlichkeit im Rahmen der AusĂźbung der Kunstfreiheit damit auftritt und eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat, kann der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines KĂźnstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte) straffrei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch das FĂźhren eines akademischen Grades unter einem Pseudonym eine Strafbarkeit nach § 132a StGB erfĂźllt, wenn unter anderem beispielsweise eine eindeutige Unterscheidbarkeit fehlt oder eine Verwechslungsgefahr zum realen Namen besteht (z. B. Dr. MĂźller). So nutzt beispielsweise auch Dr. Alban einen KĂźnstlernamen, als Zahnmediziner ist er allerdings unter seinem Realnamen Dr. Alban Uzoma Nwapa im Besitz des Doktorgrades.
Personen des gleichen Ranges sprechen sich gemäà Etikette nicht mit ihren Titeln an, sondern nur mit Namen. Somit tun dies auch promovierte Personen, die sich untereinander nicht mit Grad, sondern mit dem Nachnamen anreden.cite-ref-13[13]
Bei Titulierung mit einem nicht verliehenen Grad durch andere besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur.
Form der FĂźhrung
Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form gefĂźhrt werden dĂźrfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die PrĂźfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der FĂźhrung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen gefĂźhrt wird, ist im Gegensatz zu Ăsterreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein Ăźblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen gefĂźhrt werden. Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade werden verschiedentlich, mal vor, mal hinter dem Namen gefĂźhrt.
FĂźr die FĂźhrung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dĂźrfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, Beispiel: Dr. med. (Univ. Isfahan)) gefĂźhrt werden, Ausnahmen gibt es unter anderem fĂźr Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (zusätzlich Island, Norwegen, Liechtenstein) einschlieĂlich des Vatikans.cite-ref-14[14] Eine wĂśrtliche Ăbersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefĂźgt werden.
Mitunter begegnet man in Deutschland auch der Form âDr. des.â, was fĂźr âDoctor designatusâ steht. Dies bezeichnet eine Person, die ihre Dissertation erfolgreich vorgelegt und alle im Promotionsverfahren vorgeschriebenen PrĂźfungen absolviert hat, deren Dissertation aber noch nicht verĂśffentlicht wurde, oder zumindest ihre Doktorurkunde noch nicht erhalten hat. Einige Promotionsordnungen sehen daher die Erlaubnis zum FĂźhren des âDr. des.â bis zur Aushändigung der Doktorurkunde vor, in anderen ist diese MĂśglichkeit nicht vorgesehen oder sogar explizit untersagt.
Strafbarkeit bei unbefugter FĂźhrung
Anders als bei den meisten geschĂźtzten Bezeichnungen, deren unrechtmäĂige FĂźhrung in der Regel ordnungswidrig ist, stellt die unrechtmäĂige FĂźhrung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäà § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Dies gilt auch fĂźr die FĂźhrung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenĂźber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie âDiplom-Webmasterâ, âDiplom-Sekretärinâ oder âDiplom-Heilpraktikerâ. Da in Deutschland z. B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als âDiplomâ titulierte Bescheinigungen Ăźblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie âFernstudiumâ, âDiplomprĂźfungâ, âauf universitärem Niveauâ im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weit verbreitet, man kĂśnne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das KĂźrzel âDipl.â vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese UnbekĂźmmertheit kann aber letztlich sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen âDiplomâ bzw. âDipl.â implizieren, wenn sie neben dem Namen gefĂźhrt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Das HinzufĂźgen der AbkĂźrzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschlieĂen. Deshalb dĂźrfen die Diploma des IIW der SchweiĂaufsichten mit der weltweit gĂźltigen Registrierungsnummer nicht Ăźbersetzt werden. Das EidgenĂśssische Diplom z. B. Kunsttherapeutin mit eidgenĂśssischem Diplom darf nicht umformuliert und abgekĂźrzt werden.cite-ref-15[15]
Eintragung in offizielle Dokumente
Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z. B. in den Reisepass, ist in Deutschland, im Gegensatz zu Ländern wie Ăsterreich, nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekĂźrzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann. Im West-Berliner âbehelfsmäĂigen Personalausweisâ bestand hingegen darauf kein Anspruch.cite-ref-16[16]
Deutsche Demokratische Republik (DDR)
⢠In der DDR vollzog sich während der dritten Hochschulreform Ende der 1960er Jahre eine Anpassung an das verbĂźndete Ăśstliche Ausland, die sich in der âVerordnung Ăźber die akademischen Gradeâ vom 6. November 1968 niederschlug. Es wurden drei Stufen auch fĂźr alte, bestehende akademische Fachrichtungen festgelegt. Nach bestandenem Staatsexamen erhielt man zunächst nur die Berufsbezeichnung (z. B. Arzt, Chemiker), die nicht als Titel am Namen im Ausweis gefĂźhrt wurde und keinen akademischen Grad darstellte.
⢠Der erste akademische Grad war das Diplom. Dieses setzte eine Diplomarbeit und deren erfolgreiche Üffentliche Verteidigung vor Vertretern der von der Fakultät berufenen Diplomkommission voraus. Kurz nach dem Erlass dieser Ordnung wurde der Erwerb des Diploms zum Studienziel bei allen akademischen Universitätsstudiengängen festgeschrieben.
⢠Mit der Aspirantur bzw. nach der Hochschulreform 1968 mit einem dreijährigen Forschungsstudium, dessen Ziel die Promotion A war, erwarb man den zweiten akademischen Grad, den Doktor eines Wissenschaftszweiges. Da dessen Erwerb kein allgemeines Studienziel mehr und auch zur Berufsausßbung als Arzt (durch Approbation nach Staatsexamen gewährt) keineswegs erforderlich war, wurde diese neue Hßrde erheblich aufgewertet. Im Regelfall benÜtigte man wie frßher eine Inauguraldissertation (also eine zweite Arbeit) und musste wieder in einer Üffentlichen Disputation vor Vertretern einer Promotionskommission der Fakultät seine Ergebnisse verteidigen. Zwar waren eigene wissenschaftliche Publikationen zuvor nßtzlich und ßblich, ersetzten aber in der Regel nicht das genannte Verfahren.
⢠Die âalteâ Habilitation (Beispiel: Dr. med. habil.) wurde zum dritten akademischen Grad Doktor der Wissenschaften = Dr. scientiarum (Beispiel: Dr. sc. med.) umgemĂźnzt und entsprach so dem sowjetischen Vorbild. In einem Promotion-B-Verfahren musste man seine bisherige wissenschaftliche Leistung durch mehrere beachtenswerte wissenschaftliche Publikationen belegen, eine Dissertation zur Promotion B (dritte und hĂśherwertige Arbeit) verfasst und diese in einer Ăśffentlichen Sitzung vor Fakultätsmitgliedern verteidigt haben.
⢠Es war nach oben genannter Ordnung nur das Fßhren des jeweilig hÜchsten Titels erlaubt, also gab es in den 1980ern in der DDR weder einen Dr. med. Dipl.-Med. noch einen Dr. rer. nat. Dipl.-Chem., sofern der Dipl.-Chem. nach genannter Verordnung ßberhaupt als akademischer Grad erworben wurde. Kombinationen waren nur bei mehreren unabhängigen Fachabschlßssen (Beispiel: Dr. rer. nat. Dr. med.) und Ehrentiteln (Beispiel: Dr. h. c. Dr.) mÜglich.
⢠Zur Lehre an Universitäten der DDR war man erst nach Erteilung einer facultas docendi und venia legendi durch die Fakultät berechtigt. Diese erhielt man in der Regel erst nach Promotion B.
⢠Eine weitere Voraussetzung zur akademischen Lehre war eine hochschulpädagogische Ausbildung, um die man sich nach Erlangung des zweiten akademischen Grades (Dr.) bemßhen konnte.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden im Allgemeinen die in der DDR erworbenen akademischen Grade gemäà Einigungsvertrag anerkannt und an die westdeutschen Bezeichnungen angepasst (Beispiel: Dr. sc. med. zum Dr. med. habil.). Die facultas docendi wurde als eigenständiger Nachweis der Lehrbefähigung abgeschafft und wieder in die Habilitation einbezogen. Die Diplomarbeiten der Medizinstudenten entfielen wieder, womit diese zeitlich frßher mit einer Promotionsarbeit beginnen konnten.
Ăsterreich
Das klassische System der akademischen Titulatur wurde in Ăsterreich in den letzten Jahren dem einheitlichen europäischen Hochschulwesen angepasst. Die wichtigsten Neuerungen traten 1999 mit der EinfĂźhrung der zweigliedrigen Bakkalaureats- und Magisterstudien durch eine Novelle des Universitäts-Studiengesetzes und 2006 durch die Umstellung auf die englischsprachigen Bezeichnungen Bachelor und Master im Universitätsgesetz 2002 in Kraft. Bisher verliehene akademische Grade bleiben von der Neuregelung unberĂźhrt, die aufgrund von Bakkalaureats- und Magisterstudien verliehen Grade Bakk. und Mag. (nicht aber ein durch ein Diplomstudium erworbener Mag.) kĂśnnen aber auf Antrag auf den entsprechenden Bachelor- oder Master-Grad umgeschrieben werden.
Arten akademischer Grade
Die Auflistung der akademischen Grade fĂźr den Abschluss ordentlicher Studien erfolgt entsprechend dem Bologna-System in drei Ebenen bzw. Zyklen. Daneben werden akademische Grade auch fĂźr den Abschluss auĂerordentlicher Studien im Rahmen der Weiterbildung (Weiterbildungsebene) verliehen, welche allerdings nicht dieselbe Wirkung entfalten wie die akademischen Grade fĂźr ordentliche Studien, auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.cite-ref-bmwf-fak-17-0[17]
Siehe auch
:
Liste akademischer Grade (Ăsterreich)
Erster Zyklus â Ebene 1 (Bachelor-Ebene)
⢠Bakkalaureus bzw. Bakkalaurea
⢠Abkßrzung: Bakk. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz, Beispiel: Bakk. phil. (Baccalaureus philosophiae/Bakkalaureus der Philosophie).
⢠Beispiele: Bakk. phil., Bakk. rer. soc. oec., Bakk. techn.
⢠Der akademische Grad Bakkalaureus bzw. Bakkalaurea wurde bis zum Jahr 2006 verliehen und danach durch den Grad Bachelor abgelĂśst. Die FĂźhrung dieses Grades erfolgt nach dem Namen, Beispiel: âMax Mustermann, Bakk. phil.â.
⢠Bachelor
⢠Abkßrzung: B sowie (davor oder danach) die Abkßrzung der jeweiligen Studiengruppe bzw. -gattung
⢠Beispiele: BSc, BA, B.Eng., B. Ed., B. BA., LL. B.
⢠Der akademische Grad Bachelor lĂśste 2006 den Grad Bakkalaureus ab und wird nach dem Namen gefĂźhrt, Beispiel: âMagdalena Musterfrau, B. Sc.â.
Zweiter Zyklus â Ebene 2 (Master-Ebene)
Bei Studien auf Ebene 2 wird zwischen Diplomstudien und Masterstudien unterschieden.cite-ref-bmwf-fak-17-2[17] FĂźr den Zugang zu Diplomstudien ist ein erfolgreicher Sekundarschulabschluss erforderlich, die Regelstudiendauer beträgt 4 bis 6 Jahre (240â360 ECTS-Credits).cite-ref-bmwf-fak-17-3[17] FĂźr den Zugang zu Masterstudien ist ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums zumindest der Ebene 1 (Bachelor-Ebene) erforderlich, die Regelstudiendauer beträgt 1 bis 2 Jahre (60â120 ECTS-Credits, d. h. in Summe ebenfalls 240â360 ECTS-Credits).cite-ref-bmwf-fak-17-4[17] Erfolgreich abgeschlossene Studien der Ebene 2 (Master-Ebene) berechtigen zum Doktoratsstudium,cite-ref-bmwf-fak-17-5[17] wobei sich bei einigen Diplom- oder Masterstudien die Regelstudiendauer des Doktoratsstudiums um bis zu 2 Semester verlängern kann.
⢠Magister bzw. Magistra
⢠Abkßrzung: Mag. sowie ein die ungefähre Richtung (die klassische Fakultät) des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Mag. phil. fßr Magister philosophiae/Magister der Philosophie).
⢠Beispiele: Mag. phil., Mag. rer. soc. oec., Mag. art. oder Mag., manchmal auch inoffiziell: Maga oder Mag.a
⢠Der akademische Grad Magister bzw. Magistra wird in Ăsterreich sowohl fĂźr erfolgreich absolvierte Diplomstudien als auch fĂźr die ersten Magisterstudien (Vorläufer der Masterstudien) im dreistufigen Bologna-System verliehen. Mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses und dem damit verbundenen Auslaufen der bisherigen Diplomstudien wird dieser Grad seit dem Jahr 2006 sukzessive durch den Master abgelĂśst. Die FĂźhrung des Grades Magister bzw. Magistra erfolgt vor dem Namen, Beispiel: âMag. Max Mustermannâ respektive âMag. Magdalena Musterfrauâ.
⢠Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin
⢠Abkßrzung: Dipl.-Ing. oder DI (wahlweise).
⢠Beispiele: Dipl.-Ing. oder DI, manchmal auch inoffiziell: Dipl.Ingin oder DIin oder DI.in
⢠Der akademische Grad Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin wird in Ăsterreich sowohl fĂźr erfolgreich abgeschlossene Diplomstudien (in meist technischen Studienrichtungen) als auch fĂźr Masterstudien im dreistufigen Bologna-System verliehen. Die FĂźhrung des Grades Diplom-Ingenieur bzw. Diplom-Ingenieurin erfolgt vor dem Namen, Beispiel: âDipl.-Ing. Max Mustermannâ respektive âDipl.-Ing. Magdalena Musterfrauâ.
⢠Master
⢠Abkßrzung: M sowie (davor oder danach) die Abkßrzung der jeweiligen Studiengruppe bzw. -gattung.
⢠Beispiele: MSc, MA, M. Eng., M. Ed., LL. M.
⢠Der akademische Grad Master lĂśst seit dem Jahr 2006 sukzessive den Grad Magister ab und wird nach dem Namen gefĂźhrt, Beispiel: âMax Mustermann, M. Sc.â.
⢠Doktor der gesamten Heilkunde / Doktor der Zahnheilkunde
⢠Abkßrzung: Dr. med. univ. bzw. Dr. med. dent.
⢠Die akademischen Grade Dr. med. univ. bzw. Dr. med. dent. werden seit 2002 nach dem erfolgreichen Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehen und entsprechen Diplomgraden. Die FĂźhrung dieser Grade erfolgt vor dem Namen, Beispiel: âDr. med. univ. Magdalena Musterfrauâ.
FrĂźher waren dieselben Grade nach dem Gesetz vollwertige Doktoren, da es sich beim Ăśsterreichischen Medizinstudium frĂźher um ein Doktoratsstudium handelte.cite-ref-18[18] Dies fĂźhrt immer noch zu Verwirrungen.
Dritter Zyklus â Ebene 3 (Doktorats-Ebene)
⢠Doktor bzw. Doktorin
⢠Abkßrzung: Dr. sowie ein die ungefähre Richtung des Studiums kennzeichnender lateinischer Zusatz (etwa. Dr. techn. fßr Doctor technicae/Doktor der technischen Wissenschaften).
⢠Beispiele: Dr. phil., Dr. rer. soc. oec., Dr. techn. oder Dr., manchmal auch inoffiziell: Drin oder Dr.in
⢠Die FĂźhrung des Grades Doktor (Dr.) bzw. Doktorin (Dr.) erfolgt vor dem Namen, Beispiel: âDr. techn. Max Mustermannâ.
⢠Anmerkung: Die nach Abschluss des Human- und Zahnmedizinstudiums verliehenen akademischen Grade Dr. med. univ. und Dr. med. dent. entsprechen Diplomgraden. Die korrekte Bezeichnung nach Abschluss des medizinischen Doktoratsstudiums lautet Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft (Dr. med. univ. et scient. med.)
⢠Abkßrzung: PhD oder Ph.D.
⢠Der PhD kann seit 2006 alternativ statt des traditionellen Doktorgrads vergeben werden, wenn fßr das jeweilige Doktoratsstudium mindestens drei Jahre Regelstudienzeit vorgesehen sind.cite-ref-20[20]
⢠Die FĂźhrung des Grades Doctor of Philosophy erfolgt nach dem Namen, Beispiel: âMagdalena Musterfrau, Ph.D.â.
Weiterbildungsebene
Mastergrade in der Weiterbildung (âMaster of âŚâ, âMaster in âŚâ) werden nach Abschluss von universitären Studiengängen verliehen. FĂźr den Zugang zu diesen ist ebenso ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt und darĂźber hinaus kann Berufspraxis bzw. die positive Absolvierung einer AufnahmeprĂźfung gefordert sein.cite-ref-23[23] Die Mastergrade in der Weiterbildung sind gelegentlich nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses anderer Studien, auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Mit diesen Mastergraden ist auch eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium mĂśglich.cite-ref-24[24] Die Regelstudiendauer beträgt wie bei konsekutiven Masterstudiengängen 1 bis 3 Jahre (60â180 ECTS-Credits).
⢠Beispiele: MBA, MAS
⢠Auch in der Weiterbildung erworbene Mastergrade werden nach dem Namen gefĂźhrt, Beispiel: âMax Mustermann, MBA.â.
Regelungen zu Universität und Fachhochschule
Bei den fßr Bachelor- bzw. Masterstudien eingefßhrten akademischen Graden Bachelor und Master wird nicht nach Hochschularten (Universität/Fachhochschule) differenziert. Bei den mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses auslaufenden Diplomstudien erfolgt keine Differenzierung in der Art, dass Absolventen eines Diplomstudiums an einer Fachhochschule den Zusatz (FH) bei ihren akademischen Graden anzufßhren haben.cite-ref-25[25]
FĂźhrung akademischer Grade
Das unberechtigte Verleihen, Vermitteln oder Fßhren von akademischen Graden wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.cite-ref-29[29] Das neu eingefßhrte System ist gesetzlich geregelt, nicht geschßtzt ist aber das Fßhren von Buchstabenkombinationen hinter dem Namen: Neben den Akademischen Graden werden auch Kßrzel fßr das Absolvieren diverser postgradualer Lehrgänge vergeben und auch von privaten Organisationen angeboten. Auch willkßrliche Angabe von Kombinationen ist vorerst nicht untersagt.cite-ref-sn-2009-04-25-30-0[30]
Anfang des 21. Jahrhunderts sind fĂźr die weiblichen Grade eigene AbkĂźrzungsformen entstanden: Mag.a fĂźr Magistra oder Dr.in fĂźr Doktorin. Immer mehr findet sich auch die männliche Version dieser gendergerechten Schreibweise, insb. Mag.r fĂźr Magister. Dabei ist festzuhalten, dass abgekĂźrzte weibliche Formen wie z. B. Mag.a oder Dr.in verwendet werden dĂźrfen.cite-ref-31[31] Die ĂNORM A 1080, welche den geschlechtersensiblen Umgang mit Sprache regeln sollte, kam nicht zustande, da der fĂźr eine Normierung zu erzielende breite Konsens nicht erzielbar sei, so erklärte die in Ăsterreich fĂźr Normierungen zuständigen Austrian Standards in einer Mitteilung.cite-ref-32[32]
Akademische Expertentitel
Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters kĂśnnen gemäà § 58cite-ref-33[33] und § 87acite-ref-34[34] UG Bezeichnungen der Form âAkademische(r) âŚâ verleihen, etwa âakademischer Immobilienexperteâ. Diese Bezeichnungen gelten jedoch nicht als akademische Grade.
Akademische Grade als Namenszusatz
Akademische Grade sind kein Teil des Namens; sie kĂśnnen, mĂźssen aber nicht gefĂźhrt werden.cite-ref-35[35] Dementsprechend sind sie auf Wunsch gemäà § 37 Abs. 2 PStG 2013 in das Personenstandsregister oder in andere amtliche Urkunden (z. B. Ausweise) einzutragen. Es besteht keine Eintragungspflicht, nur ein Recht auf Eintragung. Die akademischen Grade Mag., Dr. und DI bzw. Dipl.-Ing. werden dem Namen vorangestellt, andere akademische Grade (Bakk., PhD, Bachelor- und Mastergrade mit englischen Bezeichnungen) nachgestellt (§ 88 Abs. 2 Universitätsgesetz). Dabei ist eine âaufsteigendeâ Reihenfolge Ăźblich, also Mag. Dr. Hans MĂźller und nicht Dr. Mag. Hans MĂźller. Um nachzustellende akademische Grade nicht fälschlicherweise als Teil des Familiennamens erscheinen zu lassen, empfiehlt das Bundesministerium fĂźr Wissenschaft und Forschung, nachgestellte Titel vom Namen durch einen Beistrich (Komma) abzusetzen.cite-ref-bmwf-36-0[36]
Abgrenzung
Die Qualifikationsbezeichnungen Ingenieur ist kein akademischer Grad, kann aber wie ein solcher in Urkunden eingetragen werden.cite-ref-37[37] Berufsdiplome sind keine akademischen Grade, da sie nicht von den Universitäten und Hochschulen verliehen werdencite-ref-38[38]; dies gilt etwa fĂźr die Bezeichnungen âDiplom-Pädagogeâcite-ref-39[39] oder die Berufsbezeichnung âDiplomierter Gesundheits- und Krankenpflegerâ.cite-ref-40[40]
Schweiz
An den Schweizer Hochschulen wurde seit 2001/2002 die Bologna-Deklaration umgesetzt und ein zweistufiges System mit zwei akademischen Graden vorgesehen:
⢠Bachelor (180 ECTS-Kreditpunkte oder drei Jahre Vollzeitstudium)
⢠Master (90â120 ECTS-Kreditpunkte oder weitere eineinhalb bis zwei Jahre Vollzeitstudium)
Zwingende Zulassungsvoraussetzung fßr ein konsekutives Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium. Mit einem mindestens guten Notendurchschnitt kann an einer Universität ein Doktorat absolviert werden. Die Hochschulen verlangen gute Kenntnisse in den Unterrichtssprachen.
Im Bereich der Weiterbildung bieten die Schweizer Universitäten und Hochschulen den Titel âMaster of Advanced Studies (MAS)â mit mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte oder einem Jahr Vollzeitstudium an. Auf Ebene der Wirtschaftswissenschaften wird der Titel âExecutive Master of Business Administrationâ (Executive MBA als Grad, EMBA als AbkĂźrzung) vergeben. Das MAS-Konzept beinhaltet die Certificate of Advanced Studies (CAS) (Zertifikat auf Hochschulstufe) und die Diploma of Advanced Studies (DAS) (Diplom auf Hochschulstufe). Der MAS berechtigt nicht zur Dissertation.
Der MAS (EMBA und weitere) wird in Deutschland nicht als akademischer Hochschulgrad gewertet, sondern wird als âpostgraduales Studienangebotâ einer ausländischen Hochschule eingestuft. Der ausländische Hochschulgrad kann gemäà Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14. April 2000 unter Angabe der verleihenden Hochschule gefĂźhrt werden (siehe Punkt 1 des KMK-Beschlusses).
Sonstige Länder
FranzĂśsischer Sprachraum
Belgien
⢠Candidat â Abitur/Matura + 2 Jahre
⢠Bachelier/GraduĂŠ â Abitur + 3 Jahre
⢠Master/LicenciĂŠ â Abitur + 4 oder 5 Jahre
⢠IngĂŠnieur industriel (Ing., Industrieingenieur) â Abitur + 5 Jahre
⢠IngĂŠnieur civil (Ir., Zivilingenieur) â Abitur + 5 Jahre
⢠Docteur â in der Regel Abitur + 8 Jahre, Doktorarbeit
Frankreich
Aktuelle akademische Grade:
⢠nach franzÜsischem Recht gilt das BaccalaurÊat, das dem Abitur bzw. der Matura entspricht, als erster akademischer Grad
⢠Licence â Abitur + 3 Jahre
⢠Master â Abitur + 5 Jahre
⢠Docteur â Abitur + 8 Jahre, Doktorarbeit
⢠IngĂŠnieur diplomĂŠ â Abitur + 5 Jahre
⢠Diplôme
⢠Docteur habilitÊ (Dr. habil.) mit Habilitation
FrĂźhere akademische Grade:
⢠DiplĂ´me dâĂŠtudes universitaires gĂŠnĂŠrales, DEUG â Abitur + 2 Jahre
⢠MaĂŽtrise â Abitur + 4 Jahre
⢠DiplĂ´me dâĂŠtudes supĂŠrieures spĂŠcialisĂŠes, DESS â Abitur + 5 Jahre
⢠DiplĂ´me dâĂŠtudes approfondies, DEA â Abitur + 5 Jahre
Kanada (QuĂŠbec Francophone)
⢠DiplĂ´me dâĂŠtudes collĂŠgiales â Berufsausbildung â Studienberechtigung + 1 bis + 3 Jahre
⢠BaccalaurĂŠat â BaccalaurĂŠat GĂŠnĂŠral: Studienberechtigung + 3, andere: bis + 4 Jahre, BaccalaurĂŠat en droit: bis + 5 Jahre
⢠MaĂŽtrise â Studienberechtigung + 4 bis + 5 Jahre oder BaccalaurĂŠat + 1 bis + 2 Jahre
⢠Docteur â Studienberechtigung + 2 bis + 4 Jahre
⢠Certificat/DiplĂ´me â postgraduale Berufsweiterbildung â Hochschulabschluss oder Berufskenntnisnachweis + 1 bis + 3 Jahre
Englischer Sprachraum
Die Gradbezeichnungen und Studiendauern sind nicht einheitlich geregelt und variieren zwischen Ländern, Hochschulen, und sogar den Fakultäten derselben Hochschule. Ein durchgängiges âangloamerikanisches Systemâ von akademischen Graden existiert nicht.
Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:
⢠Bachelor â 3 oder 4 Jahre
⢠Bachelor (hons) â 4 Jahre
⢠Graduate Certificate â Bachelor + 1 Jahr
⢠Graduate Diploma â Bachelor + 2 Jahre
⢠Master â Bachelor + 2 Jahre + Abschlussarbeit
⢠Doctoral Degree â Master + 3 oder 4 Jahre
Australien
In Australien werden folgende akademischen Grade und HochschulabschlĂźsse vergeben:cite-ref-aus-41-0[41]
⢠Diploma â meist berufsqualifizierend, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden, Studiumsberechtigung + 1 Jahr
⢠Advanced Diploma â berufsqualifizierender Abschluss einer Hochschule, kann auf den Erwerb eines Bachelor angerechnet werden, Studiumsberechtigung + 2 Jahre
⢠Associate Degree â im Gegensatz zum Advanced Diploma eher theoretisch und allgemeinbildend ausgerichtet, Studiumsberechtigung + 2 Jahre
⢠Bachelor Degree â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre oder im Fall Bachelor of Law/Medicine + 4 bis + 5 Jahre
⢠Bachelor with Honours Degree (konsekutiv) â zunehmend durch entsprechenden Master ersetzt â 3-jähriger Bachelor oder im Fall einer 4-jährigen Bachelor-Variante auch als Parallelstudium ab dem 4. Jahr + 1 bis + 2 Jahre
⢠Graduate-entry Bachelor Degree â wird hauptsächlich in der Rechtswissenschaften, Medizin, Schulpädagogik und Architektur verliehen und qualifiziert fĂźr eine spezielle Berufsausbildung, Bachelor + 2 bis + 4 Jahre.
⢠Graduate Certificate â Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 bis + 1,5 Semester
⢠Graduate Diploma/Postgraduate Diploma â Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 bis + 2 Jahre
⢠Master Degree â Bachelor + 1 oder + 2 Jahre oder im Fall eines âvery high research qualityâ Master: Baccalaureatus Cum Honore degree + 2 bis + 3 Jahre
⢠Doctoral Degree â Bachelor with Honours oder Master + 3 oder + 4 Jahre.
Irland
Die Grundformen der häufigsten akademischen Grade sind:
⢠National Certificate â 1 Jahr
⢠National Diploma â 2 Jahre
⢠Bachelor â 3 oder 4 Jahre + AbschlussprĂźfung
⢠Bachelor (honours) â 4 Jahre + AbschlussprĂźfung
⢠Graduate Certificate â Bachelor + 1 Jahr
⢠Graduate Diploma â Bachelor + 2 Jahr
⢠Master â Bachelor + 2 Jahre + AbschlussprĂźfung
⢠Doctoral Degree â Master + 3 oder 4 Jahre
Kanada
⢠Diploma/Associate Degree â Studiumsberechtigung + 2 Jahre, fĂźr ein Advanced Diploma + 3 Jahre
⢠Bachelor Degree â Minor/General Bachelor: Studiumsberechtigung + 3 Jahre, im Fall Honours, Specialization und Major Bachelor: + 4 Jahre
⢠Bachelor with Honours/Baccalaureatus Cum Honore degree (konsekutiv) â weitgehend durch entsprechenden Master ersetzt â General Bachelor, im Fall einer 4-jährigen Bachelor-Variante auch als Parallelstudium ab dem 4. Jahr + 1 bis + 2 Jahre
⢠Graduate Certificate â Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 bis + 1,5 Semester
⢠Graduate Diploma/Postgraduate Diploma â Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 bis + 2 Jahr
⢠Master â Bachelor + 1 bis + 2 Jahre oder im Fall eines âvery high research qualityâ Master: Baccalaureatus Cum Honore degree + 2 bis + 3 Jahre
⢠Berufsdoktorat (hauptsächlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) sowie in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen, keine Promotion erfordernd) â Bachelor + 3 oder + 4 Jahre.
⢠Doctor â Voraussetzung: Baccalaureatus Cum Honore oder Master + 3 bis + 5 Jahre
Namibia
⢠Certificates (diverse) â Qualifikationslevel 1â8
⢠Diplomas (diverse) â Qualifikationslevel 5â8
⢠Bachelor â Qualifikationslevel 7
⢠Bachelor Honours und Professional Bachelor â Qualifikationslevel 8
⢠Masters Degree â Qualifikationslevel 9
⢠Doctoral Degree â Qualifikationslevel 10
SĂźdafrika
Folgende akademische Grade und HochschulabschlĂźsse werden auf der Basis des Higher Education Act, 1997 (Act No.101 of 1997) in SĂźdafrika im Rahmen des National Qualifications Framework (NQF) vergeben:cite-ref-43[43]
⢠Higher Certificatecite-ref-44[A 1]
⢠Advanced Certificatecite-ref-45[A 2]
⢠Diplomacite-ref-46[A 3]
⢠Advanced Diplomacite-ref-47[A 4]
⢠Bachelor's Degreecite-ref-48[A 5]
⢠Postgraduatecite-ref-49[A 6]
⢠Bachelor Honours Degreecite-ref-50[A 7]
⢠Master's Degreecite-ref-51[A 8]
⢠Doctoral Degreecite-ref-52[A 9]
Vereinigtes KĂśnigreich
Folgende akademische Grade und HochschulabschlĂźsse werden im Vereinigten KĂśnigreich vergeben:cite-ref-53[44]
⢠Foundation Degree â Studiumsberechtigung + 2 Jahre
⢠Bachelor Degree â inzwischen meist als Bachelor Honours Degree â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre, Bachelor of Medicine bis + 6 Jahre.
⢠Postgraduate Certificate â praktische Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 Jahr
⢠Postgraduate Diploma â praktische Spezialisierung in einem Studienfach, Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
⢠Master Degree â Bachelor + 1 Jahr.
⢠Doctoral Degree â Master + 2 bis + 4 Jahre.
Vereinigte Staaten
⢠Associate Degree â Studiumsberechtigung + 2 Jahre
⢠Bachelor â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
⢠Master â Studiumsberechtigung + 4 bis 6 Jahre/Bachelor + 1 oder + 2 Jahre
⢠Engineerâs Degree â Besonderer Abschluss im Ingenieurwesen, der nach dem Master erreicht werden kann, Master + 1 bis 2 Jahre
⢠Doctor â Voraussetzung: wissenschaftlicher 4-jähriger Bachelor mit sehr guter Note oder Master
⢠Titel sind zum Beispiel PhD oder DPhil (3 bis 7 Jahre), DBA (3 bis 4 Jahre).
⢠Berufsdoktorat (hauptsächlich in der Rechtswissenschaften als Juris Doctor (JD) sowie in der Medizin als Medical Doctor (MD) verliehen, keine Promotion erfordernd) â Bachelor + 3 oder + 4 Jahre.
In den USA ist auch der nach zweijährigem College-Studium verliehene Associate Degree ein akademischer Grad. In vielen anderen Ländern, besonders in Europa, wird er aber nicht als solcher anerkannt, sondern eher als Hochschulreife oder Fachschulabschluss.
Spanischer Sprachraum
⢠Diplomado (Diplom) â Standard-graduate-Titel, Abitur/Matura + 3 Jahre
⢠Licenciado (Lizenziat) â Standard-graduate-Titel, Abitur + 4 oder + 5 Jahre
⢠Ingeniero (Ingenieur) â Standard-graduate-Titel, Abitur + 5 oder + 6 Jahre
⢠Profesor (Professor, mit Lehrbefugnis) â Abitur + 6 bis + 10 Jahre
⢠MaestrĂa â Licenciado/Ingeniero/Profesor/Postgraduate Degree + 1 oder 2 Jahre
⢠Doctorado (Doktor) â Licenciado/Ingeniero oder Profesor + Doktorarbeit, in der Regel 2 Jahre
⢠TĂtulo propio bzw. Diploma propio â Hochschuleigener Grad oder Titel (Advanced Graduate-Level)
⢠Arquitecto (Arqu.) â diplomierter Architekt
⢠Arquitecto tĂŠcnico (Arqu. tĂŠcn.) â entspricht einen Zivilingenieur
⢠Maestro (M.)
Griechenland
⢠Didaktor (Dr./ÎĎ.) (= PhD)
⢠Metaptychiako Diploma Eidikefsis (M.D.E.) 2 Jahre Master (Univ.) (= Master)
⢠Diploma (Dipl.) 5 Jahre integrierter Master-Abschluss (= Bachelor + Master)
⢠Ptychio (Pt.) 4 Jahre Bachelor (Univ.) (= Bachelor)
⢠Ptychio Technologikis Ekpedefsis (Pt. T. E.) 4 Jahre Bachelor (Fachhochschule)
Heiliger Stuhl â Vatikan
⢠Baccalaureato/Baccalaureata (Bacc.)
⢠Licentiatus/Licentiata (Lic.)
⢠Doctor (Dr.)
Italien
⢠Dottore/Dottoressa (dott./dott.ssa)cite-ref-54[45] â maturitĂ (Abitur/Matura) + 3 Jahre (= Bachelor)
⢠Master Universitario di primo livello â maturitĂ + ca. 4 Jahre
⢠Dottore/Dottoressa magistrale (dott./dott.ssa; teilweise auch: dott. mag./dott.ssa mag.) â maturitĂ + 5 Jahre (= Master)
⢠Master Universitario di secondo livello â maturitĂ + ca. 6 Jahre
⢠Dottore/Dottoressa di Ricerca (DR, Dott. Ric., Ph.D.) â maturitĂ + 8 Jahre (= Ph.D.)
Litauen
In Litauen wurde 1993 ein in drei Hauptzyklen gestuftes Studiensystem eingefĂźhrt.
⢠bakalauras (entspricht Bachelor), in der Regel 4 Jahre; 5 Jahre beispielsweise beim Studium der kath. Theologie an der VDU.
⢠(diplomuotas) specialistas
⢠magistras (entspricht Master/Uni-Diplom, fßr postgraduale Studiengänge)
⢠daktaras (Doktor)
⢠habilituotas daktaras (Habilitation)
Der profesijos bakalauras oder profesinis bakalauras ist kein akademischer Grad, sondern ein Berufsabschluss, der nach 3 Jahren Studium an Kolegija (Kollegien bzw. Colleges, im tertiären Bildungsbereich) verliehen wird. Der Abschluss ist keine Berechtigung zum Masterstudium an den litauischen Hochschulen. Die Berufsqualifikation profesinÄ kvalifikacija ist ebenfalls formell kein akademischer Grad.
Die Grade ab Doktor werden anders als im deutschsprachigen Raum nicht als akademische Grade, sondern als wissenschaftliche Grade bezeichnet.
Niederlande
In den Niederlanden werden als Ergebnis des Bologna-Prozesses folgende Grade vergeben:
⢠Bachelor â Abitur/Matura + 3 Jahre an einer Universität oder niederl. FH-Reife + 4 Jahre an einer hogeschool (Fachhochschule)
⢠Master â Bachelor + 1 bis 2 Jahre
⢠Professional Master â wie Master, befähigt allerdings nicht zur Promotion, da rein beruflich ausgerichtete Weiterbildung
⢠Doctor (Dr. oder Ph.D.) â Promotion, der Grad Ph.D. wird im Normalfall nur an ausländische Studenten verliehen
Vor der EinfĂźhrung der dem Bologna-Prozess entsprechenden Grade gab es noch folgende AbschlĂźsse in den Niederlanden:
⢠doctoraal examen â grundständiger Grad an Universitäten, nicht mit dem Doktorgrad zu verwechseln; in Deutschland als Ăquivalent zum dt. Diplom angesehen, wobei allerdings das doctoraal examen oude stijl, welches vor einer Reform in den 1980er- und 1990er-Jahren verliehen wurde, hĂśherwertiger als das dt. Diplom war
⢠getuigschrift HBO â Abschluss einer niederländischen Fachhochschule, Absolventen tragen den Grad baccalaureus, bzw. in den Ingenieurwissenschaften ingenieur
Vereinzelt werden die Grade baccalaureus und ingenieur in Deutschland nicht als akademische Grade angesehen. Dies liegt an grundlegenden Unterschieden im Hochschulrecht beider Länder. Werden in Deutschland die Begriffe akademischer Grad und Hochschulgrad synonym verwendet, so wird nach niederländischem Recht nur der Abschluss einer Universität als akademischer Grad bezeichnet, der Abschluss einer hogeschool (entspricht der dt. Fachhochschule) dagegen als Hochschulgrad.
Malaysia
⢠Certificate â berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 1 oder + 2 Jahre
⢠Diploma â berufsqualifizierend, Studiumsberechtigung + 3 Jahre
⢠Advanced Diploma â berufsqualifizierend, Diploma + 2 Jahre
⢠Graduate Certificate/Diploma â praxisbezogener Abschluss auf Bachelor-Level, Bachelor/Diploma + 1 oder + 2 Jahre
⢠Bachelor Degree â Studiumsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
⢠Postgraduate Diploma/Postgraduate Certificate â praxisbezogener Abschluss auf Master-Level, Bachelor + 1 oder + 2 Jahre.
⢠Master Degree â Bachelor + 1 oder + 2 Jahre.
⢠Doctoral Degree â Master + 3 oder + 4 Jahre.
GUS
Folgende Grade existieren in allen Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS):
⢠kandidat nauk (deutsch: Kandidat der Wissenschaften) â entspricht deutschem Doktor und dem C. Sc. der Tschechoslowakei â siehe Hauptartikel Kandidat der Wissenschaften
⢠doktor nauk (deutsch: Doktor der Wissenschaften) â entspricht deutscher Habilitation bzw. Dr. sc. der DDR (Promotion B)
In allen GUS-Staaten auĂer Turkmenistan existieren auĂerdem:
⢠bakalawr â entspricht Bachelor, Hochschulzugangsberechtigung + 3 oder + 4 Jahre
⢠magistr â entspricht Master, bakalawr + 1 oder + 2 Jahre
Die Grade bakalawr und magistr wurden Anfang der 1990er Jahre, nahezu zeitgleich mit dem Zerfall der Sowjetunion eingefĂźhrt und sind daher noch in die Bildungssysteme fast aller GUS-Staaten eingeflossen; die ersten Absolventen gab es aber erst nach GrĂźndung der GUS.
Der einzige grundständige Grad zu Sowjetzeiten war dagegen der Spezialisten-Grad (spezialist), der dem magistr gleichgestellt ist und heute noch in Kasachstan, Russland, Tadschikistan, der Ukraine und Belarus vergeben wird. Zum Teil, z. B. in Russland, ist er auch heute noch der am häufigsten verliehene Grad. Der spezialist besitzt recht groĂe Ăhnlichkeit zum deutschen Diplom. In den GUS-Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kirgisistan, Republik Moldau, Turkmenistan und Usbekistan wird der entsprechende Abschluss heute tatsächlich als diplom bezeichnet und ist in Turkmenistan der einzige grundständige Grad. In mehreren Ländern der GUS ist angestrebt, den Spezialisten-Grad entsprechend dem Bologna-Prozess vollständig durch bakalawr und magistr zu ersetzen.
Polen
⢠licencjat â entspricht Bachelor
⢠inĹźynier (inĹź.) â entspricht ebenfalls Bachelor, nur in den Ingenieurwissenschaften
⢠magister (mgr bzw. mgr inĹź.) â entspricht Master/Uni-Diplom, existiert als grundständiger Studiengang sowie aufbauend auf licencjat oder inĹźynier
⢠lekarz (lek.) â entspricht Arzt, 6 + 1 Jahre Studium, Staatsexamen
⢠lekarz dentysta (lek. dent.) â entspricht Zahnarzt
⢠lekarz weterynarii (lek. wet.) â entspricht Tierarzt
⢠doktor
⢠doktor habilitowany (Habilitation) â wird, anders als in vielen Ländern, wie der Bundesrepublik Deutschland, als akademischer Grad angesehen
Schweden
Seit 2007 gibt es in Schweden die folgenden akademischen Grade:cite-ref-56[47]
Grundausbildung (grundnivĂĽ):
⢠hĂśgskoleexamen â 120 LP
⢠kandidatexamen â 180 LP, welches dem Bachelor entspricht
Fortgeschrittene Ausbildung (avancerad nivĂĽ), welche ein Kandidatexamen voraussetzt:
⢠magisterexamen â 60 LP, welches einem einjährigen Master entspricht
⢠masterexamen â 120 LP, welches einem zweijährigen Master entspricht
Forscherausbildung (forskarnivĂĽ), welche einen magister (insg. 240 LP) oder master (insg. 300 LP) voraussetzt:
⢠licentiatexamen â 120 LP
⢠doktorsexamen â 240 LP, entspricht dem Doktorgrad
DarĂźber hinaus gibt es einige sog. âBerufsabschlĂźsseâ (yrkesexamina) in Bereichen wie Lehrerausbildung, Jura oder Medizin.
Tschechien und Slowakei
â
Hauptartikel
:
Akademische Grade in Tschechien und der Slowakei
Aus historischen GrĂźnden sind die akademischen Grade im tschechischen und slowakischen Hochschulsystem nahezu identisch. Es werden folgende Grade vergeben:cite-ref-57[48]
⢠magistr (CZ) / magister (SK) (Mgr.) â entspricht Uni-Diplom bzw. Magister oder Master; Abitur + i. d. R. 5 Jahre
⢠inĹženĂ˝r (CZ) / inĹžinier (SK) (Ing.) â entspricht Uni-Diplom bzw. Master, Abitur + i. d. R. 5 Jahre
⢠sog. medizinische Berufsdoktorgrade (MUDr., MDDr., MVDr.) â Abitur + 6 Jahre (Human- und Veterinärmedizin) bzw. 5 Jahre (Zahnmedizin)
⢠sog. kleine Doktorgrade (JUDr., PhDr., RNDr. u. a.) â Abitur + Mgr. + ca. 1 bis 2 Semester sog. rigoroses Verfahren
⢠doktor (Ph.D., PhD.; frĂźher auch Dr. und CSc.) â entspricht dem deutschen Doktorgrad, Abitur + Mgr. oder Ing. + mind. 3 Jahre Doktorandenstudium
Ungarn
Das tertiäre Bildungswesen in Ungarn unterscheidet zwischen Universitäten und Colleges. Der erste Abschluss ist das fĹiskolai diploma (Collegediplom, äquivalent zum Bachelor, 3 bis 4 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss) bzw. das egyetemi diploma (Universitätsdiplom, äquivalent zum Master, 5 bis 6 Jahre nach dem Sekundärschulabschluss). Seit der EinfĂźhrung des Bologna-Systems in der Hochschulpolitik gelten in der Praxis dieselben Regelungen und Bezeichnungen der Grade wie in den anderen Ländern der Europäischen Union mit Bologna-System, u. a.: BA und BSc fĂźr die dreijährige Hochschulausbildung, MA und MSc fĂźr die nächsten zwei Jahre.
In den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie in den Rechtswissenschaften werden als erste akademische Grade die Berufsdoktorate dr. med., dr. med. dent., dr. vet. und dr. iur. vergeben.
Als wissenschaftliche Doktorgrade werden, seit der Hochschulreformgesetzgebung vom 13. Juli 1993, der PhD (doktor) und der DLA (mesterfokozat) vergeben.
Siehe auch
Literatur
⢠N. B. Wagner: Ăber Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit. In: Bundeswehrverwaltung. 2010, S. 94â102.
⢠RenĂŠ Dell'mour, Frank Landler: Akademische Grade zwischen Traum und Wirklichkeit: Einflussfaktoren auf den Studienerfolg. Verlag der Ăsterreichischen Akademie der Wissenschaften, 2002.
⢠Katrin Hofer: Akademische Grade, Abschlßsse und Titel an kßnstlerischen Hochschulen. Dissertation. Lang, 1996.
⢠Wolfgang Zimmerling: Akademische Grade und Titel. Die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen fßr das Fßhren inländischer und ausländischer Grade und Titel; der wettbewerbsrechtliche Schutz vor Beeinträchtigung; mit einem Exkurs ßber die steuerliche Absetzbarkeit von Promotionskosten. Otto Schmidt, KÜln 1995, ISBN 3-504-06121-9 (Google Books).
⢠Ulrich Karpen: Akademische Grade, Titel, WĂźrden. In: Christian Flämig (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. Springer, 1982, S. 854â875.
⢠Wolfgang TenbÜrg: Kirchliches Promotionsrecht und kirchliche akademische Grade in der staatlichen Rechtsordnung. Dissertation. Mßnchen 1963.
⢠GĂźnther Heyd: Ausländische akademische Grade in Deutschland. Ein Beitrag zu ihrer FĂźhrungsberechtigung. FĂźĂlein, Hamburg 1932.
⢠Paul Heinrich Joseph Schelling: Zur Geschichte der akademischen Grade. Rede beim Antritt des Prorektorats der KÜniglich Bayerischen Friedrich-Alexanders-Universität Erlangen am 4. November 1880.
Weblinks
⢠Literatur von und ßber Akademischer Grad im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
⢠anabin: Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Abschlßsse.
⢠Informationsstelle fßr Anerkennungsfragen in der Schweiz
Einzelnachweise
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cite-note-0-33. â Studiengang an der Universität Kassel.
cite-note-44. â Ulrike Beisiegel: Promovieren in der Medizin. In: Forschung & Lehre. Nr. 7, 2009, S. 491 (archive.org [PDF]).
cite-note-55. â vgl. LHG Baden-WĂźrttemberg i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 91 (6)
cite-note-66. â Einordnung der Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien in die konsekutive Studienstruktur (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004)
cite-note-77. â vgl. z. B. § 39BBG
cite-note-88. â vgl. z. B. § 86BBG
cite-note-99. â N. B. Wagner: âĂber Grade, Titel und die menschliche Eitelkeitâ, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94â102.
cite-note-1010. â Wolfgang Zimmerling: Zum Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. In: Monatsschrift fĂźr Deutsches Recht. 1997, S. 224 (zimmerling.de).
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cite-note-5344. â Directgov: Higher education qualifications (Memento vom 28. Oktober 2011 im Internet Archive). Eingesehen am 24. Februar 2011 (englisch).
cite-note-5445. â Artikel Ăźber die AbkĂźrzung des Titels âdottoreâ von der âAccademia della Cruscaâ (Memento vom 6. März 2012 im Internet Archive); die AbkĂźrzung wird kleingeschrieben, siehe dazu: Dottore.
cite-note-5546. â Malaysian Qualifications Agency: Malaysian Qualifications Framework (Memento vom 9. April 2011 im Internet Archive). Eingesehen am 23. Februar 2011 (englisch, PDF; 8,9 MB).
cite-note-5748. â anabin: Informationsportal zur Anerkennung ausländischer AbschlĂźsse.
Anmerkungen
cite-note-44A 1. â Beispiele sind: H. Cert. (Tourism), H. Cert. (Tourism) (Eco-tourism)
cite-note-45A 2. â Beispiele sind: Adv. Cert. (Real Estate), Adv. Cert. (Real Estate) (Property Marketing)
cite-note-46A 3. â Beispiele sind: Dip. (Management), Dip. (Management) (Finance)
cite-note-47A 4. â Beispiele sind: Adv. Dip (Taxation), Adv. Dip (Communication) (Digital Media)
cite-note-48A 5. â Beispiele sind: BA, BSc, BSocSci, BCom, LLB, BAgric, IVIBChB, BEd, BBusSci, BSc (Life Sciences), BA (Applied linguistics), BAgric (Animal Science), BCom (Human Resource Management), BBusSci (Actuarial Sciences)
cite-note-49A 6. â Beispiele sind: PG Dip (Organisational & Management Systems), PG Dip (Gender Studies), PG Dip (Agriculture) (Rural Resource Management)
cite-note-50A 7. â Beispiele sind: BAHons, BScHons, BSocSciHons, BComHons, BScHons (Microbiology), BAHons (Applied Linguistics)
cite-note-51A 8. â Beispiele sind: MA, MA (linguistics), MSc, MPhil, MSc (Astrophysics)